«Auf die Bibel hören –
nach den Menschen fragen.»

Die Kirchgemeinde Saanen-Gsteig gehört den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn an.
Die Kirchgemeinde ist Mitglied des Kirchlicher Bezirk Obersimmental-Saanen und des Kirchgemeindeverbands des Kantons Bern.

Regional arbeiten wir in verschiedenen Bereichen des kirchlichen Lebens mit den christlichen Kirchen des Saanenlandes zusammen.

Zweimal im Jahr findet die Ordentliche Kirchgemeindeversammlung statt. Sie ist oberstes Organ der Kirchgemeinde und wählt den Kirchgemeinderat als Behörde.

Das Pfarrteam

Das Pfarrteam der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Saanen-Gsteig besteht aus Pfarramt und Sozialdiakonie/Katechese.

Kontakt:
Pfarrerin Marianne Kellenberger                     033 744 14 28
Pfarrer Bruno Bader                                         033 744 07 75
Pfarrer Peter Klopfenstein                               033 755 20 01
Sozialdiakon und Katechet Daniel Burri         033 744 25 06

Welche Aufgaben hat der Pfarrer, die Pfarrerin?
(Auszüge aus der Kirchenordnung, Art. 123-125)
Art. 123 Verantwortung des Pfarramtes
1 Das Pfarramt ist verantwortlich für die Verkündigung des Evangeliums. In dieser geistlichen Aufgabe hat es Teil an der Leitung der Gemeinde.
2 Es berät den Kirchgemeinderat, die Ämter und die weiteren Dienste in theologischen Fragen und unterstützt diese dadurch in der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Aufbau einer lebendigen, mündigen Gemeinde.

Art. 124 Auftrag der Pfarrerin
1 Die Pfarrerin ist die theologisch ausgebildete und ordinierte Verkündigerin des Wortes Gottes in Predigt, Taufe und Abendmahl, in der Seelsorge, im kirchlichen Unterricht, in der Jugendarbeit und in der Erwachsenenbil- dung.
2 Im Gehorsam gegenüber Jesus Christus, dem Herrn der Kirche, und gebunden durch das Ordinationsgelübde ist sie in der Wortverkündigung frei.

Art. 125 Aufgaben des Pfarrers
1 Der Pfarrer ist verantwortlich für die Leitung des Gottesdienstes, für die Seelsorge, für die Bildungsarbeit mit allen Generationen und für die kirchliche Unterweisung, soweit nicht andere Ämter oder Dienste damit beauf- tragt sind.

Welche Aufgaben hat der Katechet / die Katechetin
(Auszug aus der Kirchenordnung, Art. 136)
Art. 136 Auftrag der Katechetin
1 Die Katechetin erfüllt als fachlich ausgebildete und durch die Kirche beauftragte Mitarbeiterin Aufgaben der kirchlichen Unterweisung und der Kin- der- und Jugendarbeit nach den Bestimmungen dieser Kirchenordnung.
2 Sie übt ihr Amt gebunden an die mit ihrer Beauftragung eingegangenen Verpflichtungen selbständig aus.

Welche Aufgaben hat der Sozialdiakon / die Sozialdiakonin
(Auszug aus der Kirchenordnung, Art. 141)
Art. 141 Auftrag des Sozialdiakons
1 Der Sozialdiakon erfüllt als fachlich ausgebildeter und durch die Kirche beauftragter Mitarbeiter Aufgaben der Diakonie, wie sie in Art. 76-85 der Kirchenordnung umschrieben sind.
2 Die Aufgaben der Sozialdiakonin richten sich im Einzelnen nach den Bedürfnissen der Menschen im Gebiet der Kirchgemeinde und nach den Vor- gaben in der Arbeitsbeschreibung.

Die Verwaltung

Die Verwaltung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Saanen-Gsteig besteht aus Sekretariat und Finanz- und Liegenschaftsverwaltung.

Kontakt:
Sekretariat
Silvia Bircher                                                      033 744 88 48
Öffnungszeiten:                                                 Montag - Donnerstag, 8.30 Uhr - 11.30 Uhr

Finanz- & Liegenschaftsverwaltung
Philippe Brand                                                  079 299 40 39

Welche Aufgaben hat die Verwaltung?
(Auszüge aus der Kirchenordnung, Art. 120)
Art. 120 Verwaltung
1 Der Sekretär und die Finanzverwalterin der Kirchgemeinde sind im Besonderen mit den Verwaltungsaufgaben innerhalb der Kirchgemeinde betraut. Sekretäre und Finanzverwalterinnen müssen dem Kirchgemeinderat nicht angehören.
2 Für ihre Wahl, Anstellung und Verantwortlichkeit gelten die gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen oder die Bestimmungen des Arbeitsvertrages.
3 Die Kirchgemeinde kann weitere Funktionen vorsehen.

Welche Aufgaben hat der Sekretär / die Sekretärin
(Auszug aus der Kirchenordnung, Art. 121)
Art. 121 Sekretär
1 Protokollführung und Verwaltungsarbeiten des Kirchgemeinderates werden einem Sekretär übertragen.
2 Dieser hat, wenn er dem Kirchgemeinderat nicht als Mitglied angehört, an dessen Sitzungen beratende Stimme und Antragsrecht, es sei denn, die Kirchgemeinde würde dies anders regeln.
3 Der Sekretär kann auch Verwaltungsarbeiten für ein Amt oder einen weiteren Dienst übernehmen.

Welche Aufgaben hat der Finanzverwalter / die Finanzverwalterin
(Auszug aus der Kirchenordnung, Art. 122)
Art. 122 Finanzverwalterin
1 Die Finanzverwalterin führt die Buchhaltung, besorgt das Finanz- und Rechnungswesen und verwaltet das Vermögen der Kirchgemeinde.
2 Der Finanzverwalter braucht dem Kirchgemeinderat nicht anzugehören. Die Kirchgemeinde regelt die Teilnahme an Sitzungen des Kirchgemeinderates.

Der Kirchgemeinderat

Der Kirchgemeinderat leitet die Kirchgemeinde nach Massgabe und im Rahmen der Bestimmungen des staatlichen Rechts, der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung. Er tut dies in Zusammenarbeit mit dem Pfarramt. Das Pfarramt hat Antrags- und Mitspracherecht.

Kontakt:
Präsidentin
Monika Steiner                                                   033 755 14 23

Vizepräsident
Hans Zeller.                                                       033 755 19 16

Welche Aufgaben hat der Kirchgemeinderat?
(Auszüge aus der Kirchenordnung, Art. 110 - 115)
Art. 110 Auftrag
1 Der Kirchgemeinderat leitet die Kirchgemeinde nach Massgabe und im Rahmen der Bestimmungen des staatlichen Rechts, der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung. Er tut dies in Zusammenarbeit mit dem Pfarramt. Das Pfarramt hat Antrags- und Mitspracherecht.
2 Der Kirchgemeinderat lässt sich vor seinen Entscheidungen durch das Pfarramt theologisch beraten und holt den Rat der weiteren Mitarbeiter ein, wo deren Aufgabenbereich betroffen ist.
3 Er plant und koordiniert die Tätigkeiten der Kirchgemeinde. Er legt Ziele und Schwerpunkte fest, unterstützt die anderen Organe, die Ämter und die weiteren Dienste in der Erfüllung ihrer Aufgaben und überprüft, ob diese ihrem Auftrag nachkommen.
4 Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Kirchgemeinde, die nicht nach staatlichem oder kirchlichem Recht ausdrücklich einem andern Organ oder einer anderen Person zugewiesen sind.
5 Der Synodalrat erlässt nähere Bestimmungen zu Auftrag und Aufgaben der Mitglieder des Kirchgemeinderates.

Art. 113 Mitarbeiter
1 Der Kirchgemeinderat unterstützt die Arbeit der Mitarbeiter, fördert ihre Zusammenarbeit, sorgt für ihre Weiterbildung, vermittelt bei Konflikten, schützt sie vor ungerechtfertigten Angriffen und steht ihnen in Schwierig- keiten bei.
2 Er sorgt für eine klare Umschreibung der Aufgaben und Befugnisse (Arbeitsbeschreibungen) im Rahmen der für die einzelnen Mitarbeiter geltenden Vorschriften.
3 Er beaufsichtigt im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Arbeit der Mitarbeiter und wacht darüber, dass diese ihre Aufgaben im Einklang mit den kirchlichen Vorschriften und den Arbeitsbeschreibungen erfüllen. Er kann ihnen zu diesem Zweck Weisungen erteilen.
4 Er achtet die Freiheit der Pfarrerin in der Verkündigung und berücksichtigt die Entscheidbefugnisse, welche dieser durch diese Kirchenordnung und durch andere kirchliche Bestimmungen zugewiesen sind.

Art. 114 Verbindung mit dem kirchlichen Bezirk und der Kirche
1 Der Kirchgemeinderat schenkt der Arbeit im kirchlichen Bezirk und in der Kirche Aufmerksamkeit und sucht sie für das Leben der Kirchgemeinde fruchtbar zu machen.
2 Er legt die Anliegen der Kirchgemeinde den zuständigen Organen in Bezirk und Kirche vor.
3 Zu diesem Zweck lädt er die Synodalen aus der Kirchgemeinde oder aus dem Wahlkreis regelmässig zu gegenseitiger Berichterstattung ein.

Art. 115 Beziehungen zur Öffentlichkeit
1 Der Kirchgemeinderat arbeitet mit den Behörden der Einwohnergemeinden in Angelegenheiten zusammen, welche die Schule, die Fürsorge, das Bestattungs- und Friedhofswesen, die Einwohnerkontrolle, das Steuerwe- sen, das Kirchengeläute und die Benützung der kirchlichen Gebäude betreffen, sowie in weiteren Bereichen von gemeinsamem Interesse.
2 Er setzt sich ein für die Erhaltung des Sonntags als Tag des Gottesdienstes und allgemeinem Ruhetag.
3 Er achtet auf die sozialen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklungen und nimmt wo nötig dazu Stellung, namentlich wenn sie den Auftrag der Kirche am Ort betreffen.